Abstract
Die Opfer von Sachbeschädigungen durch Tumulte im Rahmen von Demonstrationen sehen sich mangels Erfolgsaussichten zivilrechtlicher Ansprüche oft auf das Staatshaftungsrecht verwiesen. Der Beitrag zeigt, dass Ansprüche aus Amtshaftung, Polizeirecht, enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff in der Regel jedoch ebenfalls zum Scheitern verurteilt sind. Das auf den ersten Blick für solche Situationen geschaffene Tumultschädengesetz greift angesichts einer unzeitgemäßen Auslegung des Begriffs der „inneren Unruhen“ ebenfalls nicht ein. Die für den G20-Gipfel gewählte Lösung der Schaffung eines Härtefallfonds wirft für die Zukunft Probleme auf, angesichts derer der Beitrag eine Reform des Tumultschadensrecht nahelegt.
Translated title of the contribution | State Responsibility for the G20-Summit?: Liability for damages caused by riots under German law |
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Original language | German |
Journal | Die Öffentliche Verwaltung |
Publication status | Published - Apr 2018 |